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  Führerscheinklassen                                      
     
 
Fahrerlaubnisklassen seit dem 19.01.2013

Fahrerlaubnisklassen - die wesentlichen Änderungen:

  • Einführung eines Führerscheins für Mopeds (Klasse AM)
  • Änderung der Definition Klasse A 1 (Leichtkraftrad)
  • Einführung eines Führerscheins der Klasse A2
  • Änderung der Definition der Klasse A
  • Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
  • Änderung der Definition Klasse B (Pkw) und weiterer Fahrerlaubnisklassen

Klassen.

  Klasse AM

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Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
• einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
• einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren, auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
• Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
• Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
• maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
• maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
• Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
  Klasse A1

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Krafträder mit
• Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
• Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
• symmetrisch angeordneten Rädern und
• Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
• Leistung von bis zu 15 kW
Klasse A2

 

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Krafträder mit
• Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen:

Klasse A:

 

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Krafträder mit
• Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
• Leistung von mehr als 15 kW oder
• mit symmetrisch angeordneten Rädern und
• Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
• Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B

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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
• mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger
• mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
• mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
• zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
• zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg
  Klasse BE

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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg

Klasse C1



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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
• mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse C1E

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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
• einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3 500 kg und
• zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
• Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
• zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
Klasse C

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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
• mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse CE

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Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

 

  Klasse T

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• Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
  Klasse L

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• Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
• Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
• Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
 
     

Fahrschule Gottfried Weiner - Ringstraße 2 - 84576 Teising - Tel.: 0171 626 15 12 - E-Mail: info@fahrschule-weiner.de

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